79. Zusammenfassend und für die Beurteilung des vorliegenden Falls wesentlich ist, dass der Erblasser von seinem persönlichen und geschäftlichen Umfeld unbedingte Loyalität einforderte, über ein ausgeprägtes Schwarz-Weiss-Denken verfügte und auf illoyales Verhalten ungeachtet persönlicher Bindungen oder vergangener Verdienste äusserst rigoros reagierte.