78. Es ist im Übrigen auch in diesem Sachzusammenhang festzuhalten, dass die Vorinstanz aufgrund der Aussagen des Berufungsklägers und der weiteren Ergebnisse der vorinstanzlichen Partei- und Zeugenbefragungen auf die Befragung von dessen Töchtern in antizipierter Beweiswürdigung absehen durfte.