77. Ebenso unstreitig und aufgrund der im Kern übereinstimmenden Zeugen- und Parteiaussagen im vorinstanzlichen Verfahren erstellt ist, dass der Erblasser über besondere charakterliche Eigenschaften verfügte. Auch vom Berufungskläger wird der Erblasser im Grundsatz als harter, misstrauischer, penibler und prinzipientreuer Geschäftsmann geschildert. Es kann auf die in diesem Verfahren im Wesentlichen unstreitig gebliebenen Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden.