76. Im Übrigen ist die enge und freundschaftliche Beziehung des Berufungsklägers zum Erblasser in diesem Verfahren in tatsächlicher Hinsicht unbestritten geblieben und wurde auch von der Vorinstanz so festgestellt. Die Vorinstanz durfte in antizipierter Beweiswürdigung von der Befragung der Töchter des Berufungsklägers absehen. Inwiefern darin mit dem Berufungskläger eine unrichtige bzw. unvollständige Feststellung des Sachverhalts erblickt werden kann, ist nicht nachvollziehbar. Fraglich ist nicht die Tatsache der Freundschaft, sondern die Würdigung des Vertrauensbruchs des Berufungsklägers vor diesem Hintergrund.