Nach im Wesentlichen unstreitiger Darstellung ist es aber so, dass der Erblasser den Berufungskläger im Jahr 2002 als Vertrauensperson und aufgrund seiner Freundschaft und Wertschätzung als Erbe zu 1/16 eingesetzt hat. Wie die Vorinstanz zu Recht ausführt, wurden neben dem Berufungskläger auch weitere nahe Vertrauenspersonen, namentlich der langjährige leitende Mitarbeiter G. sel., der langjährige Geschäftsführer und Vertraute E. und der Vertrauensanwalt des Erblassers, H., als Erben eingesetzt. 117 - 146 Geschäftsbericht 2021 der Gerichte – Anhang