75. Über die Motive des Erblassers für die Einsetzung des Berufungsklägers als Erbe besteht zwischen den Parteien im Einzelnen keine Einigkeit. Nach im Wesentlichen unstreitiger Darstellung ist es aber so, dass der Erblasser den Berufungskläger im Jahr 2002 als Vertrauensperson und aufgrund seiner Freundschaft und Wertschätzung als Erbe zu 1/16 eingesetzt hat.