Bei der Anwendung des Beweismasses ist der einschlägigen Sachnorm insofern Rechnung zu tragen, dass das Beweisthema hypothetischer Natur ist. Trotzdem sind blosse Spekulationen über den möglichen Willen des Erblassers zu vermeiden und es müssen – je nach Schwere des gesetzten Umstands – gewichtige objektive Anhaltspunkte für den hypothetischen erblasserischen Willen vorliegen, sodass es für das Gericht als annähernd sicher scheint, dass der Testierende nicht länger wollte, dass das Testament in dieser Form Bestand hat (vgl. Gutachten Asland vom 5. September 2016, S. 5).