74. Dabei ist erneut zu berücksichtigen, dass es sich bei § 57 Abs. 2 Satz 2 NEG um eine enge und restriktiv auszulegende Ausnahmeregel für besondere Fallgestaltungen handelt. Das Element "unzweifelhaft" wird rechtsprechungsgemäss restriktiv gehandhabt. Bei der Anwendung des Beweismasses ist der einschlägigen Sachnorm insofern Rechnung zu tragen, dass das Beweisthema hypothetischer Natur ist.