73. Als relevante Umstände im Sinne von § 57 Abs. 2 Satz 2 NEG wurden nach der norwegischen Rechtsprechung beispielsweise angesehen: Der Abbruch der Pflege, der Auszug aus dem Haushalt des Pflegebedürftigen oder eine strafrechtliche Verurteilung wegen einer Tat zu Ungunsten des Testators. Auch Umstände geringerer Natur können für eine nachträgliche Aufhebung einer testamentarischen Verfügung ausreichen. Entgegen der Auffassung des Berufungsklägers ist somit nicht erforderlich, dass gegen den Berufungskläger eine strafrechtliche Verurteilung vorliegen muss.