70. Davon ist einerseits – wie vorstehend dargelegt – aufgrund des gegenseitigen Verständnisses der Zahlungen von mindestens USD 250'000.00 als Vorschussleistungen an die Erfolgsprämie nicht auszugehen. Andererseits hätte sich der Berufungskläger bei Unklarheiten beim Erblasser und Settlor bzw. bei dessen Bevollmächtigten vorgängig über seine eigene Anspruchsberechtigung vergewissern müssen (vgl. Cincetta, S. 148 ff). Dieses Vorgehen hätte im Übrigen auch den Führungsgrundsätzen des Erblassers entsprochen.