rechtskräftig als Trustee abgesetzt hat, bildet ein weiteres Indiz für die oben festgestellten unrechtmässigen Bezüge des Berufungsklägers im Zusammenhang mit der D.-An- gelegenheit. 68. Als Zwischenergebnis ist somit festzuhalten, dass sich der Berufungskläger und Trustee im Nachgang zur Errichtung des Testaments abredewidrig und ohne Kenntnis des Erblassers und Settlors bzw. seines Handlungsbevollmächtigten USD 208'722.47 vom Klientengeldkonto von C. überweisen liess und damit in objektiver Hinsicht einen Umstand im Sinne von § 57 Abs. 2 Satz 2 NEG gesetzt hat.