Vorinstanz stehen im Widerspruch zu den aktenkundigen Urkunden und vermögen den schlüssigen und durch Urkunden belegten Tatsachenvortrag der Berufungsbeklagten nicht zu erschüttern. Auch mit seinen Rügen in Bezug auf das anwendbare Beweismass dringt der Berufungskläger nicht durch. Eine Verletzung der Beweislastregeln durch die Vorinstanz kann nach dem Gesagten nicht gesehen werden.