61. Dieser Hauptbeweis wurde von den Berufungsbeklagten erbracht. Die Berufungsbeklagten konnten aufgrund der eingereichten Zahlungsvermerke und Aufschriebe des Erblassers und des Berufungsklägers zur vollen Überzeugung des Gerichts dartun, dass beide Vertragsparteien von der Anrechenbarkeit der Vorleistungen auf das Erfolgshonorar und damit von der Ausschliesslichkeit der Entschädigungsvereinbarung vom 21. April 1998 ausgegangen sind.