60. Wie der Berufungskläger zutreffend ausführt, obliegt der Hauptbeweis somit den berufungsbeklagten Parteien, welche sich auf § 57 Abs. 2 Satz 2 NEG berufen und eine Änderung des Rechtszustands in Form einer Abänderung des Testaments klageweise anbegehrt haben.