59. Aufgrund des bei der Anwendung von § 57 Abs. 2 Satz 2 NEG geltenden erhöhten Beweismasses reicht vorliegend ein Wahrscheinlichkeitsübergewicht nicht aus, damit ein Gericht eine Tatsache als gegeben erachten kann. Gefordert ist das «zweifellose» Vorliegen der «Umstände» im Sinne von § 57 Abs. 2 Satz 2 NEG. Das Beweismass der Zweifellosigkeit bringt mit sich, dass diejenige Partei, welche eine Rechtsänderung be- 114 - 146 Geschäftsbericht 2021 der Gerichte – Anhang