58. Ebenfalls zu Unrecht rügt der Berufungskläger in diesem Sachzusammenhang eine Verletzung von Art. 8 ZGB durch die Vorinstanz. Eine Verletzung von Art. 8 ZGB kann nur schon deshalb nicht gesehen werden, weil in Bezug auf die Beweislast norwegisches Recht anwendbar ist (Gerhard Walter/Tanja Domej, Internationales Zivilprozessrecht der Schweiz, 5. Auf., Bern/Stuttgart/Wien 2012, § 6 III 2, S. 352; zur Dogmatik der Beweislastlehre im norwegischen Recht im Allgemeinen vgl. Robert Crotogino, Markenrechtsverletzungen in Deutschland und in Norwegen unter besonderer Berücksichtigung der Richtlinie 2008/95/EG, Göttingen 2016, S. 13 ff.).