Das behauptete Vorliegen einer zusätzlichen mündlichen Entschädigungsvereinbarung und die weiteren Einwände sind als blosse Schutzbehauptungen zu werten. Im Ergebnis vermögen die Einwände den schlüssigen und durch Urkunden belegten Tatsachenvortrag der Berufungsbeklagten nicht zu erschüttern. 57. Weiter ist erstellt, dass der Erblasser seit August 2005 aufgrund seiner fortschreitenden Demenzerkrankung handlungsunfähig war und keine Kenntnisse über die Vorgänge in den Jahren 2006 und 2007 erlangte bzw. erlangen konnte. Auch die dagegen angeführten Vorbehalte des Berufungsklägers verfangen nicht.