Die Zahlungsvermerke des Erblassers bis zum April 2000 weisen eindeutig auf eine Anrechnungspflicht der erhaltenen Zahlungen auf das Erfolgshonorar gemäss schriftlicher Entschädigungsvereinbarung vom 21. April 1998 hin. Das Aussageverhalten des Berufungsklägers im Zusammenhang mit der behaupteten mündlichen Vereinbarung ist mit der Vorinstanz insgesamt als widersprüchlich und unplausibel zu beurteilen. Das behauptete Vorliegen einer zusätzlichen mündlichen Entschädigungsvereinbarung und die weiteren Einwände sind als blosse Schutzbehauptungen zu werten.