56. Nach dem Gesagten erweisen sich die Einwände des Berufungsklägers gegen den vorinstanzlichen Entscheid als nicht stichhaltig. Die geltend gemachten Gründe vermögen den eindeutigen und aktenmässig belegten unmittelbaren vertraglichen Zusammenhang der Zahlungen von 1998 bis 2000 mit der schriftlichen Entschädigungsvereinbarung vom 21. April 1998 nicht in Frage zu stellen. Die Zahlungsvermerke des Erblassers bis zum April 2000 weisen eindeutig auf eine Anrechnungspflicht der erhaltenen Zahlungen auf das Erfolgshonorar gemäss schriftlicher Entschädigungsvereinbarung vom 21. April 1998 hin.