Zudem stehen vorliegend Vorwürfe zur Diskussion, welche ein Verhalten des Berufungsklägers in den Jahren 2006 und 2007 betreffen. In diesem Zeitraum war der Erblasser aufgrund seiner Erkrankung handlungsunfähig und nicht mehr in der Lage, Kenntnis über das Verhalten des Berufungsklägers zu erlangen. Eine falsche Anwendung des norwegischen Rechts durch die Vorinstanz kann entgegen der Auffassung des Berufungsklägers auch in diesem Zusammenhang nicht gesehen werden.