55. Die Argumentation des Berufungsklägers, wonach der Erblasser zumindest die Grundvoraussetzungen der «Umstände» im Sinne von § 57 Abs. 2 Satz NEG gekannt habe und trotz Wissens über diese Grundvoraussetzungen das Testament bewusst aufrechterhalten habe, ist in Ergänzung zu den vorstehenden Ausführungen nur schon deshalb nicht stichhaltig, weil von der nach Ansicht des Kantonsgerichts falschen Voraussetzung ausgegangen wird, dass zwei unabhängige Entschädigungsansprüche des Berufungsklägers bestanden hätten.