54. Der Einwand, dass der Erblasser die schriftliche Entschädigungsvereinbarung vom 21. April 1998 trotz der Leistung von rund USD 350'000.00 in den Jahren 1998 bis 2002 habe weiterbestehen lassen, ist kein Grund, an der Ausschliesslichkeit der schriftlichen Entschädigungsvereinbarung vom 21. April 1998 zu zweifeln, zumal die Eintreibungsbemühungen des Berufungsklägers damals noch im Gang waren und kein 113 - 146 Geschäftsbericht 2021 der Gerichte – Anhang