53. Dass der Berufungskläger am 14. März 2002 vorbehaltslos und ohne Erwähnung von Vorbezügen vom Erblasser ins Testament aufgenommen wurde, ist ebenso kein Grund, das vorinstanzliche Urteil in Frage zu stellen. Es ist unstreitig, dass die Zahlungen von rund USD 350'000.00 an den Berufungskläger in den Jahren 1998 bis 2002 keine Erbvorbezüge darstellen, sondern im Zusammenhang mit seiner Arbeit in der D.- Angelegenheit standen.