45. Inwiefern diese Tätigkeiten Aufwendungen von rund USD 350'000.00 erfordert haben, ist auch für das Kantonsgericht nicht ansatzweise ersichtlich geworden. Speziell von 1998 bis 2002 hat der Berufungskläger nur wenige Reisetätigkeiten aufgeführt. Aus den Akten geht zudem hervor, dass seine Reisespesen mindestens im Falle seines Aufenthalts in Miami im August 1998 direkt über das Klientengeldkonto der Anwaltskanzlei C. – und damit effektiv vom Erblasser – bezahlt wurden.