44. Dass die USD 350'000.00 nur die Spesen des Berufungsklägers entgelten sollten, ist ebenso wenig glaubhaft. Der Berufungskläger konnte in keiner Art und Weise darlegen, inwiefern dieser Betrag effektiv im Verhältnis zu seinen Ausgaben stand. Im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens sagte der Berufungskläger aus, seine Arbeit habe insbesondere das Führen von E-Mail-Korrespondenz und Telefonaten und die Teilnahme an Konferenzen, Sitzungen, Gerichtsverhandlungen sowie die Auswahl von Immobilienmaklern, Anwälten und Privatdetektiven beinhaltet.