43. Dieses Vorgehen stünde zudem im Widerspruch zur übereinstimmend geschilderten überaus klaren Kommunikationsweise des Erblassers in geschäftlichen Angelegenheiten. Der Erblasser hätte bei den zeitlich späteren Zahlungsanweisungen und Quittungen vom 3. September 1998, vom 9. Oktober 1999 sowie vom 28. April 2000 nicht die schriftliche Entschädigungsvereinbarung erwähnt, sondern hätte dabei auf die behauptete mündliche Vereinbarung verwiesen. Dies hat der Erblasser aber nicht getan.