42. Es erscheint vor diesem Hintergrund als äusserst unplausibel, dass der Erblasser eine mündliche Vereinbarung, die im Widerspruch zu einer kurz zuvor getroffenen schriftlichen Vereinbarung stehen soll, nicht nachträglich in Schriftform verfasst und seine Mitarbeiter darüber auch nicht in Kenntnis gesetzt hat. Dies gilt umso mehr, als mit der schriftlichen Vereinbarung vom 21. April 1998 explizit bezweckt wurde, spätere Unklarheiten bezüglich der Entschädigung des Berufungsklägers zu vermeiden («This so it should be no diskussien about his work will be payed if anything should happen to me soon»).