Der Berufungskläger legt nicht schlüssig dar und es ist auch nicht ersichtlich, aus welchen Motiven und unter welchen konkreten Umständen eine gegenläufige mündliche Vereinbarung kurz nach Abschluss der schriftlichen Entschädigungsvereinbarung über denselben Regelungsgegenstand abgeschlossen wurde. Die vorinstanzlich abgenommenen Beweise und Zeugenbefragungen machen zudem deutlich, dass der Erblasser seine Vereinbarungen jeweils schriftlich festhielt. Dies wird im Grundsatz auch vom Berufungskläger zugestanden.