41. Der Berufungskläger hat im Vorfeld zu diesem bzw. im Verlauf dieses Verfahrens mehrmals darauf hingewiesen, dass die Zahlungen im Betrag von USD 350'000.00 auf einer zwischen ihm und dem Erblasser Ende 1998 («…during the latter part of 1998») mündlich getroffenen Zusatzvereinbarung beruhen würden. Der Berufungskläger legt nicht schlüssig dar und es ist auch nicht ersichtlich, aus welchen Motiven und unter welchen konkreten Umständen eine gegenläufige mündliche Vereinbarung kurz nach Abschluss der schriftlichen Entschädigungsvereinbarung über denselben Regelungsgegenstand abgeschlossen wurde.