Bekanntlich gingen die Vertragsparteien 1998 von einem Betrag von USD 1,5 Mio. und im Jahr 2000 gar von einem Betrag von USD 2,0 Mio. aus. Auch dies spricht für das Kantonsgericht für eine Ausschliesslichkeit der schriftlichen Entschädigungsvereinbarung vom 21. April 1998, sodass mindestens die Zahlungen des Erblassers bis zum 28. April 2000 insoweit als Vorschussleistungen im Rahmen einer einheitlichen und abschliessenden Vereinbarung, nämlich derjenigen vom 21. April 1998, zu betrachten sind.