Es ist mit den von beiden Parteien im Wesentlichen deckungsgleich geschilderten geschäftlichen Usanzen des Erblassers nicht vereinbar, dass neben der Vereinbarung vom 21. April 1998 eine weitere, mündliche Vereinbarung zum selben Gegenstand bestand, welche von derjenigen vom 21. April 1998 diametral abwich und nur dem Erblasser und dem Berufungskläger bekannt gewesen sein soll. Dagegen spricht auch die Analyse des Wortlauts der Zahlungsanweisungen, welche – wie oben dargelegt – eindeutig auf die Ausschliesslichkeit der Entschädigungsvereinbarung vom 21. April 1998 hinweisen.