Der Erblasser hat – auch gegenüber Dritten und insb. dem Berufungskläger 10 – die schriftliche Vereinbarung vom 21. April 1998 bis ins Jahr 2000 ausdrücklich als Rechtstitel für die erfolgten Zahlungen erwähnt. Es ist mit den von beiden Parteien im Wesentlichen deckungsgleich geschilderten geschäftlichen Usanzen des Erblassers nicht vereinbar, dass neben der Vereinbarung vom 21. April 1998 eine weitere, mündliche Vereinbarung zum selben Gegenstand bestand, welche von derjenigen vom 21. April 1998 diametral abwich und nur dem Erblasser und dem Berufungskläger bekannt gewesen sein soll.