In Bezug auf diese Zahlungen ist zwar mit dem Berufungskläger davon auszugehen, dass die Zahlungsanweisungen und -belege nicht explizit mit dem Vermerk «à conto Fall D.» versehen sind. Es besteht für das Kantonsgericht aber kein vernünftiger Zweifel, dass zumindest die Zahlung von USD 150'000.00 vom 3. September 1998, die Übernahme der Schifffahrtskosten von USD 15'980.00 im Juli 1999, die Zahlung von USD 100'000.00 vom 9. Oktober 1999 und die Barzahlungen von USD 9'160.00 und GBP 8'000.00 vom 28. April 2000 von beiden Parteien als Vorschussleistungen verstanden wurden und in Anrechnung an und gestützt auf die am 21. April 1998 schrift-