36. Dass der Erblasser und der Berufungskläger zu diesem Zeitpunkt von einer Wiedereinbringung von USD 2 Mio. ausgingen, legt das Memorandum of Settlement vom 15. März 2000 zwischen dem Berufungskläger als Trustee und Repräsentanten der Familie D. nahe. Darin verpflichtet sich D. zur Bezahlung von USD 2 Mio. bzw. zur Übertragung von Vermögenswerten in entsprechender Höhe. Für das Gericht ist dies ein weiterer Beleg dafür, dass die Zahlungen des Erblassers mindestens bis zum 28. April 2000 nach Auffassung beider Parteien an die Erfolgsprämie von 20% gemäss schriftlicher Entschädigungsvereinbarung anzurechnen waren.