35. Dies belegt auch – wie die Vorinstanz zutreffend festhält – eine handschriftliche Aufstellung des Berufungsklägers auf der Rückseite der Quittung vom 28. April 2000. Darin bringt der Berufungskläger selbst die bis dato erhaltenen Zahlungen von einem zu diesem Zeitpunkt erwarteten Erfolgshonorar von USD 400'000.00 auf der Basis eines geschätzten Wiedereinbringungswerts von USD 2,0 Mio. zum Abzug. Diese unbestrittene Tatsache ist als klarer Hinweis zu werten, dass beide Parteien zu diesem Zeitpunkt von einer Anrechnungspflicht ausgingen.