34. Auf der Zahlungsanweisung von USD 100'000.00 vom 9. Oktober 1999 besteht ebenfalls ein eindeutiger Verweis auf die schriftliche Vereinbarung vom 21. April 1998. Es wurde vom Berufungskläger denn auch nie bestritten – und erscheint aufgrund der Vorbringen der Parteien auch nicht als plausibel –, dass es sich bei der dort erwähnten Kopie um etwas Anderes als die Kopie der schriftlichen Entschädigungsvereinbarung vom 21. April 1998 gehandelt hat. Auch in Bezug auf diese Zahlungen ist somit aufgrund des Wortlauts der Zahlungsanweisungen klar von einer Anrechnungspflicht auszugehen.