33. Indem in der ersten Zahlungsanweisung vom 3. September 1998 die Zahlung von USD 150'000.00 ausdrücklich als Teilzahlung («part payment») für den Fall gegen D. deklariert wird und darin auch auf die Schätzung des Gesamthonorars von USD 300'000.00 auf der Basis eines erwarteten Eintreibungserlöses von USD 1,5 Mio. nach Massgabe der schriftlichen Entschädigungsvereinbarung vom 21. April 1998 Bezug genommen wird, erscheint für das Kantonsgericht aufgrund des eindeutigen Wortlauts liquid erstellt, dass der Erblasser zum Zeitpunkt der Zahlung wollte, dass der Betrag von USD