32. Bei der Würdigung der weiteren Zahlungsanweisungen des Erblassers vom 3. September 1998, vom 9. Oktober 1999 sowie vom 28. April 2000 kommt das Kantonsgericht aber zum Schluss, dass ein eindeutiger Zusammenhang mit der Entschädigungsvereinbarung vom 21. April 1998 besteht; dies aus folgenden Überlegungen: