31. Ein Zahlungsbeleg vom 22. September 2000 ist mit dem Vermerk «loan» versehen. Bei weiteren Zahlungen von USD 25'000.00 vom 13. Dezember 2001 und USD 35'000.00 vom 20. März 2002 fehlen ausdrückliche Zahlungsvermerke. Auch wenn der Berufungskläger anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung anerkannt hat, dass auch diese Zahlungen im Zusammenhang mit der D.-Angelegenheit stehen, ist davon auszugehen, dass in Bezug auf diese Zahlungen nach dem erforderlichen Beweismass der annähernden Sicherheit kein genügender Hinweis auf eine allfällige Anrechnungspflicht der Zahlungen besteht.