Obwohl die schriftliche Entschädigungsvereinbarung vom 21. April 1998 nach ihrem klaren Wortlaut unstreitig eine reine Erfolgsprämienvereinbarung darstellt, liess der Erblasser ab September 1998 insgesamt sieben Überweisungen an den Berufungskläger tätigen: 27. Die erste Zahlungsanweisung des Erblassers datiert vom 3. September 1998 und hat gemäss Übersetzung im vorinstanzlichen Urteil folgenden Wortlaut: