25. Streitig ist, auf welchem Rechtsgrund (bzw. welchen Rechtsgründen) diese Zahlungen beruhen. Während sich der Berufungskläger zusammenfassend auf den Standpunkt stellt, sowohl in Bezug auf die Zahlungen von ca. USD 350'000.00.00 in den Jahren 1998 bis 2002 als auch in Bezug auf die Zahlungen von USD 208'722.47 in den Jahren 2006 und 2007 anspruchsberechtigt gewesen zu sein, halten die Berufungsbeklagten auch in diesem Verfahren sinngemäss dafür, dass der Berufungskläger gestützt auf die schriftliche Entschädigungsvereinbarung vom 21. April 1998 ausschliesslich Anspruch