24. Bereits im erstinstanzlichen Verfahren war zwischen den Parteien im Wesentlichen unstreitig, dass der Erblasser in den Jahren 1998 bis 2002 insgesamt sieben Auszahlungen mit einem Gesamtbetrag von rund USD 350'000.00 an den Berufungskläger tätigte. Aktenmässig belegt und vom Berufungskläger anerkannt ist ebenfalls die erfolgte Auszahlung von USD 208'722.47 vom Klientengeldkonto der Anwaltskanzlei C. auf Bankkonti des Berufungsklägers in den Jahren 2006 bis 2007 sowie die Summe der effektiv eingetriebenen Gelder im «Fall D.» von USD 1,044 Mio.