23. Im Berufungsverfahren macht der Berufungskläger geltend, die Vorinstanz habe den Sachverhalt unrichtig festgestellt, indem sie aktenwidrig davon ausgegangen sei, dass sich auf den Zahlungsbelegen der sieben Zahlungen des Erblassers von 1998 bis 2002 jedes Mal ein expliziter Hinweis finde, dass die Zahlungen «à conto Fall D.» erfolgt seien. Es bestehe kein eindeutiger Hinweis auf den Zahlungsbelegen, dass die entsprechenden Beträge von den 20% Erfolgshonorar abzuziehen seien. Die Zahlungen von 1998 bis 2002 seien somit nicht als Vorschüsse auf die Erfolgsprämie gedacht gewesen.