22. Die Vorinstanz ging gestützt auf die schriftliche Entschädigungsvereinbarung vom 21. April 1998 davon aus, dass der Berufungskläger bereits durch die Zahlungen der 108 - 146 Geschäftsbericht 2021 der Gerichte – Anhang Jahre 1998 bis 2002 im Betrag von insgesamt rund USD 350'000.00 mit mehr als USD 116'000.00 überentschädigt gewesen sei. Unter Berücksichtigung der Bezüge in den Jahren 2006 und 2007 habe sich der Berufungskläger somit USD 350'000.00 bis 385'000.00 zu viel auszahlen lassen.