Ebenfalls unstreitig ist, dass im Fall D. effektiv USD 1,044 Mio. eingetrieben und bis ins Jahr 2007 auf das Klientengeldkonto der Anwaltskanzlei C. überwiesen wurden. 20% dieses Betrags, nämlich USD 208'722.47, liess sich der Berufungskläger in den Jahren 2006 und 2007 aus dem Klientengeldkonto auszahlen. 21. Mit dem Berufungskläger ist der in der vorinstanzlichen Duplik offensichtlich irrtümlich angegebene Betrag von USD 244'000.00 unbeachtlich. Es ist im Weiteren von einem Betrag von USD 208'722.47 auszugehen.