17. Auf Sachverhaltsebene kann festgestellt werden, dass der Erblasser und der Berufungskläger durch eine lange Freundschaft verbunden waren, welche über eine reine Geschäftsbeziehung hinausging. Aus den Ausführungen der Parteien und den im Wesentlichen unbestritten gebliebenen Ausführungen der Vorinstanz ergibt sich, dass 107 - 146 Geschäftsbericht 2021 der Gerichte – Anhang auch die Familien der beiden regelmässigen freundschaftlichen Kontakt hatten. Der Berufungskläger wurde vom Erblasser zudem in verschiedenen Trusts als Trustee eingesetzt.