In einem zweiten Schritt wird gegebenenfalls zu prüfen sein, ob dieser festgestellte Umstand unter objektiven Gesichtspunkten eine Abänderung des Testaments nach dem hypothetischen Willen des Erblassers zu rechtfertigen vermag. Dabei ist vor allem auch der Umstand zu berücksichtigen, ob der Erblasser den Umstand kannte oder nicht.