Für die Sachverhaltsvoraussetzungen von § 57 Abs. 2 Satz 2 NEG gilt hingegen ein deutlich strengeres Beweismass. Das Vorliegen von Umständen ist «unzweifelhaft» bzw. «mit annähernder Sicherheit" zu beweisen, was nach einem Teil der Lehre einem Beweisgrad von rund 80% entspricht. Ein strenges Beweismass gilt insbesondere bei behauptetem Fehlverhalten des Begünstigten gegen den Erblasser. Aufgrund eines blossen Verdachts soll nach norwegischer Rechtsaufassung eine testamentarische Begünstigung nicht wegfallen.