15. An den Beweis dieser «Umstände» sind gemäss § 57 Abs. 2 Satz 2 NEG strenge Massstäbe anzulegen. § 57 Abs. 2 Satz 2 NEG stellt innerhalb der norwegischen Rechtsordnung in Bezug auf das Beweismass eine Ausnahmenorm dar. Grundsätzlich werden im norwegischen Zivilprozessrecht an das Regelbeweismass deutlich tiefere Massstäbe gesetzt als in der Schweiz. In der Regel reicht ein blosses Wahrscheinlichkeitsübergewicht aus, um eine richterliche Überzeugung an einer Tatsache zu begründen. Für die Sachverhaltsvoraussetzungen von § 57 Abs. 2 Satz 2 NEG gilt hingegen ein deutlich strengeres Beweismass.