14. Bei der Anwendung von § 57 Abs. 2 Satz 2 NEG ist von entscheidender Bedeutung, ob der Testator die neuen Umstände nach Testamentserrichtung kannte oder nicht kannte. Kannte er die neuen Umstände und hatte er die tatsächliche Möglichkeit, das Testament zu ändern und hat er dies aber unterlassen, so wird in den meisten Fällen die volle Aufrechterhaltung des Testaments dem Willen des Testators am ehesten entsprechen.